Haus- und Badeordnung Meerwasser Wellenbad

Stadtwerke Eckernförde GmbH

1. Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Meerwasser Wellenbades und der Sauna Hot Spot. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Mit der Haus- und Badeordnung sollen sämtliche Geschlechter angesprochen werden.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
(3) Sofern eine Videoüberwachung erfolgt, ist dies nur in gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereichen des Betriebes aus Gründen der Sicherheit der Fall. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
(6) Bei Benutzungen durch Vereine oder andere geschlossene Gruppen ist gegenüber dem Betreiber ein Gruppenleiter zu benennen, der für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung durch die Gruppenmitglieder verantwortlich ist. Die Vereine/Schulen schließen hierzu separate Verträge mit den Stadtwerken Eckernförde ab.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
(2) Der Kartenverkauf wird eine Stunde vor dem täglichen Betriebsschluss eingestellt.
(3) Die Badezone/das Saunabad ist 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Mit Ablauf der Öffnungszeiten ist das Gebäude zu verlassen. Aus- und Ankleidezeit sind in die Nutzungszeit einbezogen. Bei Zeitüberschreitung gelten die Nachzahlungsbeträge, die durch Aushang bzw. in den ausliegenden Preislisten bekannt gegeben sind.
(4) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(5) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(7) Beim Eintritt erhalten die Besucher einen Wert-Chip für das Verschließen der Aufbewahrungsschränke sowie zur Nutzung des Restaurants, des Meerwasser-Wellenbades und der Sauna Hot Spot. Beim Verlassen des Bades ist der Wert-Chip an der Kasse/Nachzahlautomat abzugeben und die bezogenen Leistungen sind vom Badegast zu bezahlen.
(8) Das Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
(9) Der Wert erworbener Gutscheine wird nicht ausgezahlt.

§ 4 Zweck und Nutzung der Schwimm- und Badebecken
(1) Schwimm- und Badebecken des Meerwasser-Wellenbades dienen der Gesundheitsförderung, dem Bewegungstraining und der Erholung der Badegäste. Unterschiedliche Gegebenheiten (z.B. Badewassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der Nutzung.
(2) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(3) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
(4) Die erworbene Einzelkarten gelten nur für eine einmalige Benutzung am Tag des Kaufs. Durch Verlassen des Bades erlischt die Gültigkeit der Karte, der Nutzer ist danach nicht mehr zum Eintritt mit dieser Karte berechtigt.
(5) Der Badegast muss die ihm überlassenen Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(6) Vereine und Schulen haben das Recht in Absprache mit dem Betreiber, zu vorher festgelegten Zeiten Schwimmbahnen im Schwimmbecken zur Eigennutzung durch das Personal absperren zu lassen. Hierzu wird eine schriftliche Vereinbarung mit dem Meerwasserwellenbad geschlossen.
(7) Für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie Nichtschwimmer ist die Begleitung einer geeigneten, rettungsfähigen Begleitperson erforderlich. Diese Aufsichtspflicht kann nicht auf das Personal übertragen werden. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich. Auf Verlangen und bei nicht eindeutiger Zuordnung des Alters darf vor Eintritt die Vorlage eines Schwimmnachweises (mindestens Bronze) gefordert werden.
(8) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(9) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
• die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
• die Tiere mit sich führen,
• die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. Leihartikel oder sonstiges Inventar dürfen nicht aus dem jeweiligen Bereich des Bades entfernt werden und sind am Ende der Besuchszeit zurückzugeben.
(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
(5) Nutzern ist es nicht erlaubt Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien in nicht ausgewiesenen Bereichen zu benutzen. Belästigungen gegenüber den übrigen Nutzern sind stets zu vermeiden.
(6) Das Fotografieren und Filmen ist im gesamten Sauna- und Badbereich nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäftsführung.
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
(8) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Jeder Badegast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, dass z.B. durch nass belastete und/oder seifige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert. Es ist nur Schritttempo, insbesondere auf nassen und gefliesten Flächen, im gesamten Meerwasser Wellenbad und in der Sauna Hot Spot erlaubt.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(10) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
(11) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(12) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Im Badebereich gibt es keine Raucherbereiche. In der Sauna darf nur im oberen Außenbereich geraucht werden.
(13) Fundsachen sind dem Personal unverzüglich zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(14) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(15) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal  abgeräumt.
(16) Wechselkabinen dienen nur zum An- und Auskleiden. Zur Aufbewahrung der Garderobe sind die vorhandenen Garderobenschränke zu benutzen.

§ 6 Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfachschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
(5) Bei Verlust der Zugangsberechtigung von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems wird ein pauschalierter Schadensersatz von 50,00 EUR bzw. 5,00 EUR für Kinder berechnet. Bei Leihsachen wie Bademantel, Handtuch und Wolldecke wird ein Pfand erhoben. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(6) Die Sorge- und Aufsichtspflichten für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr liegen nicht beim Betreiber, sondern grundsätzlich bei den Eltern, Sorgeberechtigten oder Betreuern (auch z.B. bei Gruppen). Deren gesetzliche Aufsichts- und Fürsorgepflichten bestehen uneingeschränkt neben der Wasseraufsichtspflicht des Betreibers.
(6) Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2. Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(6) Unfälle, Verletzungen, Beschädigungen, Diebstahl sind sofort dem Personal zu melden.
(7) Die behinderten-Bereiche sind ausschließlich von Personen mit körperlichen Einschränkungen und den Begleitpersonen zu nutzen.
(8) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person die Sprunganlage betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(7) Bei Wellenbetrieb ist das Springen in das Becken strengstens untersagt.
(8) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(9) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
(10) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen und Bälle ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Schwimmflossen, Tauchautomaten und Schnorchelgeräte sind verboten.
(11) Nichtschwimmer dürfen ausschließlich Wasserflächen mit geeigneter Wassertiefe nutzen (Nichtschwimmerbecken). Flachwasserbecken haben eine abfallende Wassertiefe. Die Markierungen mit Hinweisen zur Wassertiefe am Beckenrand sind unbedingt zu beachten. Nichtschwimmer dürfen das Schwimmbecken nur mit Schwimmhilfen und in Begleitung eines erwachsenen Schwimmers nutzen.

3. Bestimmungen für den Badebetrieb in der Sauna

§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
(1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e. V.
(2) Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.
(3) Die Saunaanlage dürfen Kinder ab dem 3. Lebensjahr besuchen. Personen unter 16 Jahren wird der Zutritt zur Saunaanlage nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
(4) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

§ 9 Verhalten in der Saunaanlage
(1) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
(2) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
(3) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
(4) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
(5) In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
(6) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
(7) In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
(8) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
(9) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
(10) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens, der Schneekabine oder anderer Badebecken muss geduscht werden.
(11) In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
(12) In der Bad- und Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, u. ä.), dürfen nicht mitgenommen und benutzt werden E-Book-Reader sind im Ruhebereich der jeweiligen Anlage geduldet, wenn keine Aufnahmen damit gemacht werden können.
(13) Die Benutzung des Fußwärmbeckens dient der Erwärmung der Füße und der Kreislaufstabilität. Die Benutzung der Becken zur Fußreinigung ist untersagt.

§ 10 Besondere Hinweise
(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten im Voraus klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. Im Zweifel wird dem Nutzer empfohlen den Rat eines Arztes einzuholen.
(2) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.

4. Sonstige Bestimmungen

§ 11 Sonstiges
(1) Gerichtsstand ist Eckernförde, es gilt deutsches Recht.
(2) Die Haus- und Badeordnung tritt zum 18. Dezember 2020 in Kraft.